Handels- und Kooperationsabkommen
Seit dem 01. Januar 2021 gilt das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinten Koenigreich (VK). Dahingehend ergeben sich derzeit noch einige Fragen hinsichtlich der Umsetzung in der Praxis. Gerne moechten wir Ihnen einen kurzen Ueberblick ueber die relevanten Punkte geben.
Zoll/Einfuhrumsatzsteuer
Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit dem VK zollrechtlichen Foermlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind und der Erhebung von Einfuhrabgaben (u.a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen.
Hinsichtlich der moeglicherweise anfallenden Zoelle, enthaelt das Freihandelsabkommens eine wichtige Ausnahme: Waren mit praeferenziellem Ursprung in der EU oder dem VK sind zollfrei. Voraussetzung zur Gewaehrung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder des VKs gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens erfuellt sind. Als Nachweis des Ursprungs dient ausschliesslich der Praeferenznachweis auf einem Handelspapier. Dabei ist zu beruecksichtigen, dass grundsaetzlich die Lieferantenerklaerungen fuer Vormaterialien und Handelswaren erforderlich sind, bevor die Ursprungserklaerung ausgefertigt werden kann. Bis zu einem Warenwert von 6.000 € kann dieser Nachweis von Jedermann erstellt werden. Bei Ueberschreiten der Wertgrenze darf nur ein “Registrierter Ausfueher” (REX) diesen Nachweis ausstellen.
Eine weitere wichtige Ausnahme besteht in der Sonderstellung von Nordirland. Dieses wird aufgrund des Abkommens sowohl dem britischen als auch dem europaeischen Binnenmarkts zugeordnet. D.h.: Waren, die in der EU und in Nordirland produziert werden, können weiterhin frei zwischen der EU und Nordirland zirkulieren und Waren, die in Grossbritannien und Nordirland hergestellt wurden, koennen ebenfalls innerhalb dieser Gebiete frei zirkulieren.
Unter Beruecksichtigung dieser Doppelnatur von Nordirland ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs ebenfalls zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Waehrend Großbritannien auch insoweit als Drittland zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Sonderstellung Nordirlands ausschliesslich fuer den Warenverkehr gilt und nicht auf Dienstleistungen anwendbar ist.
Zusammengefasst unterliegen nach dem 31.Dezember 2020 ausgeführte Umsaetze (vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen) im Waren-und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer, waehrend im Warenverkehr mit Nordirland die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Normen zur Umsatzsteuer anzuwenden sind.
Hinzu kommt, dass die Common Transit Convention aufrechterhalten bleibt. Lieferungen, die ueber die Landbruecke nach Irland und Nordirland transportiert werden und die Voraussetzungen des Abkommens erfuellen, werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannt, so dass sich dahingehend keine Aenderungen ergeben. Es fallen entsprechend keine Einfuhrabgaben an.
Der Seeweg kann ebenfalls wie gewohnt genutzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Sonderstellung von Nordirland einen Nachteil birgt. Auf der britisch zugewandten Seite wird mit umfangreiche Kontrollen in den nordirischen Haefen zu rechnen sein, um die Umgehung der Zoelle bei Waren zwischen Grossbritannien und der EU zu vermeiden. Zu beachten ist daher, dass hierbei zusaetzliche Wartezeit und Kosten entstehen koennen.
Arbeitnehmerentsendung
Weiterhin erfreulich ist auch, dass fuer die Personen, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 zum Arbeiten oder zu einem sonstigem Aufenthalt in einem EU-Staat oder vice versa dem VK befugt waren, die gleichen Rechte gelten, die vor dem endgueltigen Austritt galten. Um jene Rechte auch zukuenftig nachweisen zu koennen, bedarf es zwingend eines Aufenthaltsdokuments, das bei der Auslaenderbeoerde erhaeltlich ist.
Wer aber seine Arbeitnehmer nach dem Stichtag (erstmalig) in die EU oder ins VK entsenden möchte und keine entsprechende Aufenthaltserlaubnis vorliegt, koennte zukuenftig vor der Thematik stehen, die entsprechenden Erlaubnisse und Arbeitsvisa zu beantragen.
Bei der Arbeitnehmerentsendung zwischen Irland und Deutschland sind insbesondere folgende Konstellationen denkbar:
- Irische Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter aus dem VK und entsenden diese im Rahmen einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung nach Deutschland. Solche voruebergehenden Entsendungen durch einen Arbeitgeber mit Sitz in der EU werden dann (unabhaengig von der Staatsangehoerigkeit) aufenthaltsrechtlich nach den Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit behandelt.
- Etwas anderes gilt fuer Nordirische Unternehmen, die Mitarbeiter aus dem VK beschaeftigen und nach Deutschland entsenden moechten. Diese profitieren mangels Sitz in der EU nicht von der Dienstleistungsfreiheit, sodass die Entsendung auf deutscher Seite auf einige Huerden stossen koennte. Allerdings haben sich die EU und das VK im Hinblick auf die vorübergehende Freizügigkeit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auf eine breite Palette gegenseitiger Verpflichtungen geeinigt, die es Unternehmen mit Sitz in der EU bzw. dem VK ermöglichen, bestimmte Mitarbeiter als gesellschaftsintern versetzte Mitarbeiter in ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in der anderen Vertragspartei zu entsenden. Da es sich bei konzernintern entsandten Arbeitnehmern um eine vorübergehende Migration handelt, ist die Höchstdauer der Entsendungen auf drei Jahre begrenzt. In Bezug auf Staatsangehörige des VK, die in die EU entsandt werden, umfasst diese Dauer auch Zeiten der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten. Dies steht im Einklang mit der derzeitigen Praxis der EU mit anderen Drittstaaten. Das Abkommen zwischen der EU und dem VK erleichtert auch die Freizügigkeit von “vertraglichen Dienstleistern” oder “Freiberuflern” zur Erbringung von Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen. Geschäftsbesuchern, die keine Dienstleistungen erbringen, wird ebenfalls eine kurzfristige Einreise gestattet, um bestimmte Tätigkeiten ausüben zu können.
- Dies gilt natuerlich auch vice versa fuer deutsche Unternehmen, die in Deutschland ansaessig sind und ihre deutschen Mitarbeiter in das VK schicken moechten.
- Deutsche Unternehmen, die in Irland ansaessig sind, beschaeftigen irische und deutsche Mitarbeiter und entsenden diese ins VK. Waehrend die Arbeitnehmerentsendung von irischen Arbeitnehmern zwischen Irland und Grossbritanninen (Common travel area) weiterhin problemlos moeglich sein wird, gilt dies nicht fuer die Mitarbeiter deutscher Staatsangehoerigkeit. Denn diese Priviligierung ist an die Staatsangehoerigkeit Irlands und des VK geknuepft. Die Entsendung deutscher Mitarbeiter wird daher ebenfalls in einem begrenzteren Rahmen moeglich sein. Auch dahingehend gilt das oben genannte.
In allen Faellen empfiehlt es sich, fruehzeitig mit den zustaendigen Behoerden in Kontakt zu treten, um die Moeglichkeiten zu eruieren und eventuell erforderliche Arbeitserlaubnisse, Visas oder Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen.
Sind noch Fragen offen oder benoetigen Sie einen kompetenten Ansprechpartner?
Gerne übernehmen wir die Kommunikation mit den Behörden, begleiten Sie bei den entsprechenden Antragstellungen und beraten Sie bei allen Fragen rund um den Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Wir möchten Sie auch daran erinnern, dass Sie ab dem 1. Januar für alle Warengeschaefte mit dem Vereinigten Königreich Zolldokumente bei der zustaendigen Behoerde einreichen müssen. Wir können Sie bei der Vorbereitung und Einreichung aller Ihrer Zolldokumente und bei allen mit dem Handel verbundenen steuerlichen Fragestellungen, wie z. B. die Rueckerstattung der Mehrwertsteuer, wie gewohnt unterstuetzen.